Pflanzliche Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Nur wenn eine Verwertung (Kompostierung, Einarbeitung in den Boden, ...) unzumutbar, bzw. forstwirtschaftlich eine Verbrennung notwendig ist, kommt eine Beseitigung durch Verbrennung in Betracht.
Wo muss das Verbrennen von Reisig angemeldet werden?
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen muss mind. 1 Tag zuvor bei der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt) angezeigt werden. Diese leitet die Information an die zuständige Feuerwehrleitstelle weiter! Dadurch können Fehlalarmierungen der Feuerwehr und damit verbundene Kosten vermieden werden.
Welche Vorschriften muss ich beachten?
- Eine Verbrennung ist nur auf dem Grundstück zulässig, auf dem die Abfälle angefallen sind.
- Das Grunstück muss im Außenbereich, d.h. außerhalb bebauter Ortsteile liegen (Wald, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke).
- Es dürfen nur trockene naturbelassene Hölzer verbrannt werden, um die Rauchentwicklung gering zu halten (bei frischem Käferholz kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen).
- Es sind Haufen/Schwaden zu bilden; flächiges Abbrennen ist unzulässig.
- Andere Stoffe (insbesondere Mineralölprodukte oder andere Abfälle) dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benützt werden.
- Durch Rauchentwicklung darf keine Verkehrsbehinderung und keine erhebliche Belästigung entstehen (Windrichtung und -stärke beachten), gefahrbringender Funkenflug ist zu vermeiden.
- Folgende Mindesabstände sind einzuhalten: a) 200 m von Autobahnen b) 100 m von Bundes-, Landes und Kreisstraßen c) 50 m von Gebäuden und Baumbeständen (nicht im Wald).
- Das Feuer darf nur so groß angelegt werden, dass es ständig unter Kontrolle gehalten werden kann; geeignete Löschmittel sind immer bereitzuhalten.
- In der Zeit zwischen Sonnenuntergang und -aufgang darf kein Feuer abgebrannt werden
- Die Feuerstelle darf nur verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
- Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten
Missachtung der Vorschriften
Das nicht ordnungsgemäße Verbrennen von pflanzlichen Abfällen oder das Mitverbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen ist unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Hinweise des Natur/-Tierschutzes
Vergewissern Sie sich vor dem Verbrennen von pflanzlichen Abfällen davon, dass sich keine Tiere in denselben befinden. Liegen Abfälle etwas länger, siedeln sich darin Vögel, Reptilien, Säugetiere und Insekten an. In diesem Fall sollten die Haufen vor dem Verbrennen umgeschichtet werden. Befinden sich Vogelgelge in denselben, ist zu warten, bis die Vögel flügge sind.
Fragen?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Bürgermeisteramt oder das Landratsamt Ostalbkreis, Umwelt und Gewerbeaufsicht, Stuttgarter Straße 41, 73430 Aalen, Telefon 07361-503-1381, -1397 oder -1396.