Lebenslagen: Gemeinde Mögglingen

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Mögglingen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren./p>

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Mögglingen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Rathaus05_2015

Versicherungspflicht

 

Auch freiberuflich Tätige unterliegen unter bestimmten Umständen der Versicherungspflicht. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Besonderheiten in freien Berufen ohne Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich folgender Sozialversicherungszweige gelten:

  • Rentenversicherung
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszweige spielt die Frage nach der Selbstständigkeit eine zentrale Rolle. Besonders in neuen Berufsfeldern sind Freiberuflerinnen und Freiberufler häufig als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Diese sind nicht automatisch Selbstständige, auch sie können in einer abhängigen Beschäftigung stehen.

Achten Sie sowohl als Arbeitgeber, als auch als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer Scheinselbstständigkeit kommt, bei der doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Unklarheiten bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit für die Beteiligten.

Tipp: Über die im Folgenden beschriebenen Versicherungen hinaus sollten Sie je nach Tätigkeit über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken. Auch der Abschluss betrieblicher Versicherungen kann empfehlenswert sein, zum Beispiel einer Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Betriebskostenversicherung.

Rentenversicherung

Die Versicherungspflicht bei den Selbstständigen muss im Einzelfall geprüft werden. Versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind zum Beispiel Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, Hebammen und Entbindungspfleger.

Selbstständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Selbstständige Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert.

Kranken- und Pflegeversicherung

Selbstständige sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich unter Umständen als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern oder eine private Versicherung wählen.

Eine Ausnahme stellen Landwirtinnen und Landwirte, Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten dar. Für Landwirtinnen und Landwirte ist die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (SVLFG) zuständig. Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten müssen sich bei der Künstlersozialversicherung versichern.

Darüber hinaus sind Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unter anderem zuletzt gesetzlich versichert waren. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Selbstständige, die sich gegen eine private Versicherung entscheiden.

Unfallversicherung

Versicherungsfälle sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittene Unfall, sondern auch der Wegeunfall (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück).

Die meisten Selbstständigen können sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Einige wenige Berufsgruppen zum Beispiel Physiotherapeuten und Logopäden sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Unklarheiten können Sie sich bei der kostenlosen Infoline - 0800 6050 40 4 - erkundigen.

Als Arbeitgeber sind Freiberuflerinnen und Freiberufler verpflichtet, ihre Mitarbeitenden entsprechend in der Unfallversicherung zu versichern.

Arbeitslosenversicherung

Auch für Selbstständige besteht die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Weiterversicherung.

 

Freigabevermerk

 

11.02.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg