
Sanierung Mögglingen
Informationen zur Sanierung Mögglingen "Ortsmitte II"
Auf Grund der Beschlüsse des Gemeinderats der Gemeinde Mögglingen vom 08.05.2015 und 19.06.2015 (öffentliche Bekanntmachung am 26.06.2015) wurden für das Gebiet "Ortsmitte II" in der Gemeinde Mögglingen die sog. Vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB durchgeführt. Diese waren erforderlich, um Entscheidungsgrundlagen für die Notwendigkeit, die Art und die Durchführbarkeit der Sanierung zu erhalten sowie die Sanierungszielsetzung formulieren zu können. Im Zuge der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets (Satzungsbeschluss) vom 18. Dezember 2015 (öffentliche Bekanntmachung vom 15. Januar 2016) wurden u.a. die Sanierungsziele sowie die Fördermöglichkeiten für private Baumaßnahmen (Modernisierung, Instandsetzung, Umnutzung) und private Ordnungsmaßnahmen (Rückbau, Abbruch) beschlossen.
Sanierungsziele
Im Zuge der Sanierung Mögglingen "Ortsmitte II" werden insbesondere Entwicklungsaufgaben hinsichtlich der städtebaulichen Neuordnung und Gestaltung öffentlicher Räume (Erschließungsmaßnahmen), Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung) und Ordnungsmaßnahmen (Gebäudeabbrüche) erforderlich. Die Sanierung wird zusammen mit der Ortsumgehung in hohem Maße zur Verbesserung der vorhandenen Wohn- und Arbeitssituation, des Klimaschutzes wie auch zur Behebung funktionaler Problemfelder beitragen. Im Einzelnen stehen in den nächsten Jahren folgende Sanierungsaufgaben an:
· Rückbau/Neugestaltung der Hauptstraße (B29) und der Bahnhof
straße. Der Rückbau der Haupt- und Bahnhofstraße schafft Raum
für Aufenthalts-, Platz- und Freiräume.
· Entwicklung des Ortszentrums durch die Schaffung einer
attraktiven und erlebbaren Ortsmitte. Mit Gestaltung der
Hauptstraße soll ein neues Ortszentrum entwickelt werden. Um
das Rathaus herum und im Kreuzungsbereich der jetzigen Haupt-
und Bahnhofstraße soll erstmalig ein Rathausplatz mit Aufenthalts-
qualität entstehen. Dies wird erst nach Herstellung der Ortsumge-
hung möglich sein.
· Stärkung der Infrastruktur durch Zentralisierung und Reaktivierung
der Ortsmitte. Zur Reaktivierung des zentralen Ortskernbereichs
soll das Gebiet im Bereich des Postplatzes neu strukturiert werden.
Durch die Verlegung der Heuchlinger Straße entlang der Bahnlinie
nach Norden, könnte die dadurch frei werdende Fläche für neue
Gebäude bzw. einen Platzbereich genutzt werden.
· Öffentliche Baumaßnahmen (Erneuerung und Erweiterung).
Energetische und barrierefreie Sanierung sowie Erweiterung des
Rathauses für einen zeitgemäßen Verwaltungsablauf. Sanierung der
Mackilohalle.
· Verbesserung der Wohnqualität durch die Erneuerung privater Ge
bäude. Die energetische Erneuerung (Modernisierung, Instandset-
zung und Umnutzung) privater Gebäude soll zur Verbesserung der
Bausubstanz, zur Energieeinsparung und CO2-Minderung führen.
· Unterstützung der Innenentwicklung durch die Neuordnung von
Grundstücken. Durch den Abbruch mangelhafter Bausubstanz und
durch die Neuordnung von Grundstücken kann innerörtliches Bau
land aktiviert werden. Leerstehende, baufällige und wirtschaftlich
nicht haltbare Gebäude sollen abgebrochen und durch maßstäbli-
che, ortsgerechte Neubauten ersetzt werden. Der Ortsgrundriss soll
weiterentwickelt werden und neue Strukturen (ggf. Wohnhöfe) ent-
stehen.
· Schaffung eines durchgängigen Fuß- Radwegnetzes.
Die vorhandenen Fußwege sollen gestärkt werden. Wichtige Wege-
beziehungen, wie die Nord-Süd-Verbindungen (Bahnhof / Postplatz
bis Kirchplatz/Am Markt), sollen aufgewertet werden.
· Maßnahmen in Vorbereitung der Gartenschau 2019.
Hier sollen die Rems und die Lauter einbezogen, ökologische Maß-
nahmen durchgeführt (Verflechtung der Grünräume, Entsiegelung
vorhandener Flächen usw.) und das touristische Potenzial genutzt
werden.
Förderung privater Erneuerungsmaßnahmen und Gebäudeabbrüche
Die Gemeinde gewährt für private Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung von Gebäuden) sowie für die Abbruch nicht mehr bewohn- bzw. nutzbarer Gebäude Zuschüsse aus den Mitteln des Landessanierungsprogramms (LSP).
Wie hoch sind die Zuschüsse?
Die Gemeinde Mögglingen fördert die Erneuerung privater Gebäude bis max. 25% der berücksichtigungsfähigen Baukosten, jedoch max. 25.000,- €.
Bei städtebaulich bedeutsamen Gebäuden (z.B. Denkmal geschützt) kann der Fördersatz um 15% auf 40%, max. 45.000,- €, erhöht werden.
Bei Abbruch eines privaten Gebäudes (Grundstücksfreilegung) werden die Abbruchkosten bis max. 100% erstattet, jedoch max. 25.000,- €. Die Erstattung des Gebäuderestwerts („untergehende Bausubstanz“) erfolgt nicht.
Erhöhte steuerliche Begünstigung
Parallel zur Förderung aus den Mitteln der Sanierung besteht nach Abschluss einer schriftlichen Modernisierungsvereinbarung (Vereinbarung über Erneuerungsmaßnahmen) zwischen dem Eigentümer, der Gemeinde und der STEG grundsätzlich die Möglichkeit der langfristigen steuerlichen Abschreibung von Baukosten nach §§7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG).
Fördervoraussetzungen
· Das Gebäude befindet sich im Sanierungsgebiet Mögglingen
„Ortsmitte II“.
· Die Maßnahme ist wirtschaftlich vertretbar und entspricht den
Sanierungszielen der Gemeinde.
· Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit der Gemeinde und
der STEG vor Auftragsvergabe bzw. vor Baubeginn.
· Vorhaben und Gestaltung sind vorab mit der Gemeinde und der
STEG abzustimmen.
· Gültige Bauvorschriften sind einzuhalten (Energieeinsparverord-
nung, Wärmegesetz Baden-Württemberg, Landesbauordnung (LBO)
etc.).
Noch ein Hinweis: Die Verfügbarkeit der Fördermittel ist begrenzt. Ist der Gesamtbetrag ausgeschöpft, ist leider keine Förderung mehr möglich. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung oder eine Kostenerstattung besteht nicht.
Was wird nicht gefördert?
· Maßnahmen, die ohne Vertrag begonnen wurden.
· Maßnahmen, die nicht vertragskonform durchgeführt oder nicht
vereinbart wurden.
· Reine Instandhaltungsmaßnahmen und sog. Schönheitsreparatu-
ren.
· Maßnahmen, die über den üblichen Standard hinausgehen. ·
Förderfähige Modernisierungsmaßnahmen
Baumaßnahmen, die zur Verbesserung der Wohnsituation führen und gefördert werden können, sind zum Beispiel:
· Verbesserung der Wärmedämmung an Außenwänden, Decken und
im Dachbereich.
· Erneuerung des Außenputzes, des Daches und der Dachrinnen,
· Austausch von alten Fenstern und Türen,
· Einbau einer neuen Heizungsanlage mit Warmwasserbereitung,
· Verbesserung der Sanitärbereiche (WC, Bäder) z.B. auch alten- oder
behindertengerechter Ausbau,
· Erneuerung der Installationen im Gebäude (Elektro, Gas, Wasser
und Abwasser),
· Veränderungen der Raumnutzung, der Größe und der Orientierung
von Räumen,
· Notwendige Erweiterungen der Nutzfläche z.B. durch kleine Anbau
ten, Treppenhäuser oder Balkone,
· Verbesserung der Belichtung und Belüftung sowie Schaffung von
Wohnungsabschlüssen,
· u.v.m.
Ausgleichsbetrag nach §§154 und 155 BauGB
Im Zuge der Umsetzung der Sanierungsziele in den nächsten acht bis zehn Jahren, kann es zu sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen kommen. Diese Bodenwerterhöhungen sind nach den Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) durch den Eigentümer zur Finanzierung der Gesamtkosten der Sanierung in Geld auszugleichen (Ausgleichsbetrag). Das Entstehen und die Höhe von sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen werden durch den Gutachterausschuss der Gemeinde oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geprüft und festgestellt. Ein möglicher Ausgleichsbetrag für die sanierungsbedingte Werterhöhung eines Grundstücks kann auf Antrag des Eigentümers im Zuge einer Vereinbarung über Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung, Instandsetzung, Umnutzung) bzw. über Ordnungsmaßnahmen (Gebäudeabbruch) abgelöst werden.